Gesangverein Oberberken/Unterberken

Unsere Satzung

Satzung des Gesangvereins Oberberken/Unterberken e.V.

 

 

 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

 

 

Der Verein trägt den Namen Gesangverein Oberberken/Unterberken e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Schorndorf-Oberberken.

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart – Registergericht VR 280266 eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Proben, Konzerte und musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.

 

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

 

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passives Mitglied kann jede natürliche Person, sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

 

Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.

 

 

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Ausschuss kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn dieses erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschuss hört das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich an. Für den Ausschluss ist die Mehrheit der Stimmen aller Ausschussmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Ausschlussentscheidung des Ausschusses hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.

 

 

 

Mitgliedsbeiträge, Sonderumlagen

 

 

 

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


 

 

§  5  Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind:

 

 

 

-  Die Mitgliederversammlung

 

-  Der Vorstand

 

-  Der Beirat und Ausschuss

 

 

 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird im 1. Quartal eines jeden Jahres einberufen.

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.

 

 

 

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 3 Wochen schriftlich ein.

 

 

 

Mit der Einladung gibt der Vorstand die Tagesordnung bekannt.

 

In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.

 

Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, soweit die Satzung nicht einem anderen Organ die Zuständigkeit zuweist.

 

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 

 

-   die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts und des Berichts des Chorleiters

 

 

 

-   die Entlastung des Vorstandes

 

 

 

-   Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer

 

 

 

-   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen

 

 

 

-   Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die Änderung des

 

     Vereinszwecks

 

 

 

-   Beschlüsse über Verfügungsbeschränkungen des Vorstandes

 

 

 

-   Beschlussfassung über Anträge

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Jede Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.  Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.


 

 

§ 7  Vorstand

 

 

 

Der Vorstand besteht aus dem/der

 

 

 

-    1. Vorsitzenden

 

 

 

-    2. Vorsitzenden

 

 

 

-    Schriftführer/in

 

 

 

-    Kassierer/in

 

 

 

Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der/ die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.

 

Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, es sei denn die Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.

 

 

 

Tritt ein Vorstand während seiner Amtsperiode zurück, stirbt er oder wird aus dem Verein ausgeschlossen, so wählt der Vorstand an dessen Stelle ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

 

 

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht

 

der Mitgliederversammlung obliegen und erstattet der Mitgliederversammlung umfassend Bericht über seine Tätigkeit und das Vereinsprogramm. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben einen besonderen Vertreter bestellen.

 

 

 

Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 

 

Entscheidungen im Geschäftswert von mehr als €  2000,-  bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

 

 

 

§  8  Beirat und Ausschuss

 

 

 

Zur Unterstützung des Vorstandes bei organisatorischen und planerischen Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung  4  Beiräte aus den Reihen der Mitglieder. Die Wahl erfolgt für die Dauer von  4  Jahren (vgl. § 7).

 

Die Beiräte und die Vorstandsmitglieder bilden zusammen den Ausschuss. Der 1. Vorsitzende lädt bei Bedarf zu den Ausschusssitzungen ein. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt, dieses wird vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

 

 

 

§  9  Kassenprüfer

 

 

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2  Jahren. Diese dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

 

Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung, die rechnerische Richtigkeit und die Vollständigkeit der Belege. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor.

 

§  10  Besondere Bestimmungen für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks

 

 

 

Über Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Dabei ist die zu ändernde Bestimmung in der alten und neuen Fassung anzugeben.

 

 

 

Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder.

 

 

 

Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister, vom Finanzamt oder von anderen Behörden zur Herbeiführung der Eintragung ins Vereinsregister, der Anerkennung des Vereins als gemeinnützig oder sonst zu Ihrer Wirksamkeit gefordert werden, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung sind solche Änderungen bekannt zu geben.

 

 

 

§  11  Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens

 

 

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, und der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens kann nur gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist.

 

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder Liquidatoren des Vereins, wenn die auflösende Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

 

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke im Stadtteil Schorndorf Oberberken/Unterberken. 

 

 

 

§  12  Inkrafttreten

 

 

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Gesangvereins Oberberken/Unterberken e.V. (vormals Männergesangverein „Eintracht“ Oberberken e.V.) am 25. Februar 2016 beschlossen. Sie ist nach Eintrag beim Registergericht in Stuttgart in Kraft getreten.